Sobald bei einem Verbrechen eine Schusswaffe im Spiel ist, ist für die meisten Politiker und Meinungsmacher auf der Stelle klar, dass der viel zu leichte Zugang zu Waffen dafür hauptverantwortlich zeichnet. Rufe nach einer Verschärfung des Waffengesetzes oder – noch besser – nach einem Totalverbot des Waffenbesitzes für Privatpersonen, folgen auf dem Fuße. Seltsamerweise neigen die derartige Forderungen ausstoßenden Herrschaften niemals zu dieser schlichten Art der Argumentation, wenn als Tatmittel bei einem Gewaltverbrechen etwa ein Kraftfahrzeug, eine Axt oder ein Messer eingesetzt wird. Letzteres erfreut sich als Mordwerkzeug bekanntlich besonders unter vielen der uns millionenfach geschenkten Kulturbereicherer aus dem Orient größter Beliebtheit. Merkwürdig, dass von einer Ausdehnung des Geltungsbereichs der Waffengesetze auf Küchenmesser, oder von einem allgemeinen Verkaufsverbot für Lastfahrzeuge, denen ja zweifelsfrei ein besonders hohes Gefährdungspotential innewohnt, bislang keine Rede ist.
An dieser Stelle soll das Augenmerk indes auf die Tatsache gelenkt werden, dass politischer Aktionismus und eine meist sinnfreie Anlassgesetzgebung, stets einseitig auf die Verhinderung möglicher oder herbeiphantasierter Schäden, niemals aber auf die Ermöglichung eines Nutzens gerichtet sind. Der Pharmabereich bietet dafür ein gutes Beispiel: Staatliche Regulierungsbehörden lassen sich – spätestens seit dem Contergan-Skandal – für ihre restriktive Zulassungspraxis feiern, die Patienten vor fatalen Arzneinebenwirkungen bewahren soll. Wie viele Patienten allerdings schwere Nachteile erleiden, weil sie auf ein Medikament verzichten müssen, das durch die Arzneimittelbürokratie vom Markt ferngehalten wird, erfährt kein Mensch. Über etwas, was nicht stattfindet, im beschriebenen Fall nämlich eine Heilung durch den Einsatz einer zurückgehaltenen Arznei, wird naturgemäß nicht berichtet.
Exakt gleich verhält es sich mit Waffen in der Hand von gesetzestreuen Privatpersonen (dass niemand die Toten beklagt, die einem von Staats wegen veranlassten Waffengebrauch geschuldet sind, steht auf einem anderen Blatt). Das Zeter und Mordio-Geschrei kennt keine Grenzen, wenn eine Privatperson mit ihrer legal erworbenen Schusswaffe Schaden stiftet. Schweigen im Walde herrscht dagegen dann, wenn eine in Privathand befindliche Schusswaffe dazu genutzt wird, ein Verbrechen zu verhindern oder seine Folgen abzumildern – indem der Kriminelle rechtzeitig damit gestoppt wird, ehe er noch größeres Unheil anrichten kann.
Aus Israel, wo man gelernt hat, mit unentwegt dräuendem Terror umzugehen, kennt man zahlreiche Fälle, in denen rechtmäßig bewaffnete Privatpersonen einem „Amoklauf“ durch gezielte Schüsse ein schnelles Ende bereitet haben. In Euroland, wo die Bürger durch ignorante und/oder korrupte Regierungen beinahe vollständig entwaffnet und damit wehrlos gemacht wurden, kann das nicht passieren. Man denke an das Massaker im Bataclan, wo ein, zwei bewaffnete Besucher viel Leid hätten verhindern können.
Der Staat zieht mit der Waffengesetzgebung tiefe Gräben durch die Gesellschaft. Auf der einen Seite stehen seine Büttel mit der Lizenz zum Töten, jene Kriminellen, die sich ums Waffengesetz nicht scheren, und Totalversager, die nichts zu verlieren haben. Auf der anderen Seite finden sich die Bürger, deren wirtschaftliche Existenz an ihrer Unbescholtenheit hängt und die es sich nicht leisten können, eine Vorstrafe wegen illegalen Waffenbesitzes zu riskieren.
Der Spruch „Besser von Zwölfen gerichtet als von Sechsen getragen“ ist einfacher dahingesagt, als in der Realität durchgehalten. Ob jemand dem Staat an dem Punkt seine Loyalität aufkündigen soll, an dem der ihn der Gewaltkriminalität schutzlos preisgibt, muss jeder für sich selbst beantworten. In Österreich ist der illegale Besitz von Büchsen und Flinten (Kategorien C und D) wenigstens nur eine Verwaltungsübertretung und kein gerichtlich strafbares Delikt.
Dieser Text erschien zuerst in der Zeitschrift „eigentümlich frei“, Nr. 175
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Ing. Andreas Tögel
Mittelstandsprecher